§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Schulungsverein der Bremer Ostärzte". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Diabetesschulungsverein Bremer Ostärzte e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der Bildung.
(2) Der Verein fördert die Prävention und Rehabilitation insbesondere auf dem Gebiet des Diabetes mellitus und seine Begleit- und Folgeerkrankungen samt der psychosomatischen Folgen bzw. Ursachen, wie z.B. Nikotinabusus und Essverhaltensstörungen.
(3) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen vornehmlich:
  a) flächendeckendes Angebot einer ambulanten Diabetesschulung nach den Richtlinien der KV Bremen
  b) flächendeckendes Angebot einer hausarztzentrierten Versorgungsstruktur für Diabetiker,
  c) die Förderung der Kooperation ambulanter und stationärer Einrichtungen im Rahmen der Diabetikerversorgung,
  d) die Zusammenarbeit mit regionalen Vereinigungen, Gesellschaften und sonstigen Institutionen, die im Gesundheitswesen tätig sind,
  e) regelmäßiges Angebot von Fortbildungen,
  f) Information, Aufklärung und Schulung von noch Gesunden, chronisch Kranken, auch deren Betreuern, im Gesundheitswesen, jeweils im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention,
  g) Publikationen in Fachpresse und Laienmedien,
  h) Weiterentwicklung der vernetzten Diabetikerversorgung durch inner- und außerverbandliche Diskussion und Meinungsbildung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstandsvorsitzenden gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Beirates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins veletzt, kann es durch Beschluss des Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Beirat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Beirates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitglieder versammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei dem Vorstandsvorsitzenden einzulegen. Der Vorsitzende hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 - Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Beirat erlassenen Hausordnungen und sonstigen Regelungen zu beachten.
(2) In den Organen tätige Mitglieder erhalten Aufwendungsersatz.
§ 7 - Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie einem weiteren Arzt.
(2) Das ZKH Bremen-Ost, Eigenbetrieb der Hansestadt Bremen bzw. deren Rechts- und Funktionsnachfolger ist berechtigt, ein weiteres Vorstandsmitglied zu benennen, sofern nicht schon ein angestellter Arzt in den Vorstand gemäß Satz 1 gewählt worden ist. Das benannte Vorstandsmitglied ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
(3) Vorstand im Sinne § 26 BDB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
§ 8 - Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Aufstellung der Tagesordnung;
  b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirates;
  c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
  d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirates herbeiführen.
§ 10 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet eine Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 - Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, sowie bis zu fünf Beisitzern. Die Beiräte werden in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder gewählt.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 13 - Zuständigkeit des Beirates
Der Beirat hat die Aufgabe über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
(1) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
(2) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
§ 14 - Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  b) Entlastung der Vorstandsmitglieder;
  c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Beiräte;
  e) Wahl der Kassenprüfer (Revisoren);
  f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Beirates;
  h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 15 - Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 16 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 17 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Falls erforderlich, ist eine Zählkommission zu bestimmen.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 18 - Niederschriften
(1) Über jede Vorstandssitzung, jeder Mitgliederversammlung und jede Beiratsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss die wesentlichen Vorgänge der Sitzung oder Versammlung enthalten. In der Niederschrift sind die gestellten Anträge sowie die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorstandsvorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu genehmigen. Die Niederschriften werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt.
(3) Die Vereinmitglieder haben das Recht, nach einem entsprechenden Antrag in die Niederschriften Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme hat in der Geschäftsstelle zu erfolgen.
§ 19 - Geschäftsordnung
Weitergehende Regelungen können in einer Geschäftsordnung getroffen werden. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und vom Beirat beschlossen. Die Geschäftsordnung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
§ 20 - Kassenprüfer
(1) Zwei Revisoren werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Revisoren dürfen kein Amt im Vorstand inne haben. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen. Insbesondere obliegt Ihnen
  a) die regelmäßige Prüfung der Kassen- und Buchführung des Vereins und
  b) die Feststellung der Haushaltsrechnung sowie der Einhaltung des Haushaltsplans.
(3) Die Prüfung ist während der Amtsperiode zweimal nach Ankündigung und einmal unangekündigt durchzuführen. Die jeweiligen Prüfungsergebnisse sind zur Unterrichtung der Vereinsorgane in einer Niederschrift festzuhalten. Der jeweils letzte Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
(4) Allein die Revisoren haben das Recht, die Anträge zur Entlastung der Vorstandsmitglieder zu stellen. Der Entlastungsantrag kann für alle Vorstandsmitglieder einheitlich erfolgen. Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder auf Antrag des Vorstands muss die Entlastung einzeln durchgeführt werden.
§ 21 - Änderung des Vereinszwecks
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 22 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an den Deutschen Diabetiker Bund, Landesverband Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Soweit die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss etwas anderes bestimmt, fällt das Vereinsvermögen ohne jede Schmälerung einer gleichgelagerten oder ähnlichen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zu. Die Auswahl eines anderen Vermögensempfängers trifft der Vorstand nach Einholung der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.






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